Entscheidung Nr. 1151a/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Christopher C. A., Empfehlung
Richard A. A., Empfehlung
Robert B. R., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien
Marktgemeinde Wiener Neudorf

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Wiener Neudorf (16128), Wiener Neudorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mödling (16119), Mödling, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Sechshaus (01307), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Meidling (01305), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1151a/2016

Datum

15.03.2016

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1151a/2016

Wien, Meidling

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 15. März 2016 in Ergänzung zu ihrer Entscheidung Nr. 1151/2015 empfohlen, den AntragstellerInnen einen Vermögenswert von 3.280,– Euro auszubezahlen. In der Entscheidung Nr. 1151/2015 war den Anträgen auf Naturalrestitution von Grundflächen, die zum Stichtag im Eigentum der Republik Österreich standen, dem Grunde nach stattgegeben worden. Da es sich bei den antragsgegenständlichen Flächen um ein Straßenstück handelt, war eine Naturalrestitution nicht möglich.

Anton R. war Gesellschafter der A. Brauerei (OHG) in Niederösterreich. Im Februar 1938 verkauften die Gesellschafter der Brauerei das Unternehmen an die Ö. Brau AG. Außerdem wurde ein Übereinkommen abgeschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass Anton R. die Veräußerung der dazugehörigen Immobilien und Einrichtungen für die Ö. Brau AG durchführen solle.

Anton R. galt nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als Jude. Er konnte in die Schweiz flüchten und emigrierte im April 1939 in die USA.

In der Folge wurde eine Vielzahl von Liegenschaften der A. Brauerei verkauft. Einige dieser Liegenschaften waren Vertragsbestandteil des im Februar 1938 geschlossenen Kaufvertrags, andere  weiterverkaufte Liegenschaften waren von diesem Kaufvertrag nicht umfasst an und wurden vielfach durch einen von der Vermögensverkehrsstelle bestellten Treuhänder weiterveräußert.

Die Antragsteller, der Sohn sowie die Enkel Anton R.s, begehrten mit ihren 2003 eingebrachten Anträgen die Naturalrestitution mehrerer Liegenschaften.

Am 17. Jänner 2001 befanden sich zwei Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 6 m2 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung).

Die Schiedsinstanz sah eine Entziehung hinsichtlich dieser Flächen als erwiesen an. Da sie am 17. Jänner 2001 im öffentlichen Eigentum standen und diesbezüglich auch keine frühere Maßnahme gemäß § 32 Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) vorlag, waren den Anträgen der Rechtsnachfolger Anton R.s auf Naturalrestitution dem Grunde nach stattzugeben.

Da es sich bei den zu restituierenden Flächen um Teile einer Straße handelte ist eine Restitution in natura nicht möglich. Aus diesem Grund holte die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Verkehrswertgutachten einer unabhängigen Sachverständigen über die zugesprochenen Liegenschaftsanteile ein. Dieses bewertete die gegenständlichen Flächen mit 3.280,– Euro. Es wurde daher der Republik Österreich empfohlen, den AntragstellerInnen bzw. deren RechtsnachfolgerInnen insgesamt 3.280,– Euro auszubezahlen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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