Entscheidung Nr. 1160/2016
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Stadtgemeinde Mattersburg
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G
Anerkenntnis der öffentlichen EigentümerInnen
Kein Eigentum 1938-1945
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1160/2016
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Juni 2016 einem Antrag auf Naturalrestitution von zwei historischen Liegenschaften in Mattersburg hinsichtlich der am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadtgemeinde Mattersburg gestandenen Teilflächen stattgegeben. Diese hatte den Anspruch auf Naturalrestitution anerkannt. Der Antrag über die übrigen, darunter am 17. Jänner 2001 im Eigentum des Landes Burgenland befindlichen Liegenschaftsflächen wurde abgelehnt, da der 1961 über die beantragten Liegenschaften geschlossene Rückstellungsvergleich nicht als "extrem ungerecht" bewertet wurde.
Am 12. März 1938 war der jüdische Verein J. T. E. Eigentümer einer im jüdischen Viertel der Stadt Mattersburg gelegenen Liegenschaft, mit der das Eigentum an einem Viertelanteil an einer Hofparzelle verbunden war.
Nach dem "Anschluss" Österreichs an das Deutsche Reich 1938 löste der für die österreichischen Vereine zuständige Stillhaltekommissar den Verein auf und übertrug dessen Eigentum der Stadtgemeinde Mattersburg. Diese ersteigerte in der Folge weitere Liegenschaften jüdischer EigentümerInnen, die aus der Stadt vertrieben worden waren.
1960 traten die mit dem Staatsvertrag von 1955 eingerichteten Sammelstellen mit der Stadtgemeinde und einer Siedlungsgenossenschaft, die von der Stadtgemeinde Grundflächen erworben hatte, in Verhandlungen über die Rückstellung entzogener Liegenschaften. Im September 1961 wurde von den Beteiligten ein Vergleich geschlossen, in dem die Sammelstellen gegen Zahlung von 200.000,– Schilling auf alle Ansprüche verzichteten.
Im Antrag auf Naturalrestitution machte die Antragstellerin vor der Schiedsinstanz die "extreme Ungerechtigkeit" des seinerzeitigen Rückstellungsvergleichs geltend.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen von öffentlichem Eigentum und lehnte den Antrag betreffend Liegenschaftsflächen, die sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Privateigentum befunden hatten, ab. Je eine Teilfläche war zum Stichtag im Eigentum des Landes Burgenland und der Stadtgemeinde Mattersburg gestanden.
Bei der Prüfung des Vergleichs von 1961 konnte keine Wertdifferenz zwischen dem Wert der Liegenschaften im Vergleichszeitpunkt und der Vergleichssumme ermittelt werden. Da auch keine Hinweise auf eine Einschränkung der Privatautonomie der Sammelstellen vorlagen, wurde der Vergleich nicht als "extrem ungerecht" angesehen und der Antrag auf Naturalrestitution hinsichtlich der im Eigentum des Landes Burgenland stehenden Liegenschaftsfläche ebenfalls abgelehnt.
Die Stadtgemeinde Mattersburg hat den Anspruch auf Naturalrestitution anerkannt. Da nach dem 17. Jänner 2001 ein Eigentümerwechsel erfolgt ist, wird die Schiedsinstanz nach Konsultation der Stadtgemeinde empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert an die Antragstellerin zu zahlen.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org