Entscheidung Nr. WA16/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Johann G., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Land Niederösterreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Breitenstein (23105), Breitenstein, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Wald (19601), Pyhra, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Nützling (19534), Pyhra, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Michelbach Dorf (19523), Michelbach, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Loitzenberg (19512), Pyhra, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Heuberg (19480), Pyhra, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Auern (19406), Pyhra, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Schwechat (05220), Schwechat, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

WA16/2016

Datum

14.12.2016

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA16/2016

Niederösterreich

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Dezember 2016 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das zur Entscheidung Nr. 853/2012 geführt hat, abgelehnt. Der ursprüngliche Antrag betreffend die im Eigentum des Landes Niederösterreich stehenden Liegenschaften war abgelehnt worden, da eine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) nicht gegeben war. Die neu vorgelegten Dokumente rechtfertigten nicht die Annahme, dass deren Vorlage im ersten Verfahren ein anderes Ergebnis hätte bewirken können.

Die Geschwister Hans K. und Paula M. waren zusammen mit ihrem Schwager Maximilian L. MiteigentümerInnen des Familiengutes K. in Niederösterreich. Bereits vor 1938 hatten sie aufgrund wirtschaftlicher Probleme große Teile des Gutes K. unter anderem an das Land Niederösterreich verkauft. Nach dem Tod von Paula M. im September 1938 und von Hans K. im Jänner 1939 führten deren Kinder als ErbInnen unter anderem aufgrund hoher Erbschaftssteuerforderungen diese Verkaufsbestrebungen fort. Parallel dazu fanden ab Frühjahr 1939 Verkaufsgespräche mit dem späteren Reichsgau Niederdonau statt. Nachdem der Reichsgau Niederdonau das Gut K. im September 1939 zunächst in treuhändische Verwaltung übernommen hatte, kaufte er die landwirtschaftlichen Liegenschaften im Sommer 1940.

Als Nachkommen der als jüdisch geltenden Familie W. waren Hans K. und seine Schwester Paula M. nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich von den Nürnberger Gesetzen von 1935 betroffen. Paula M. galt als „Mischling I. Grades“, ihr Bruder aufgrund seiner Ehe mit der als Jüdin eingestuften Pauline K. als „jüdisch“. Die Familie K. war bemüht, über zahlreiche Interventionen einen günstigeren „Abstammungsstatus“ zu erwirken. Infolge der Abtretung umfangreicher Vermögenswerte durch die Familie W. an das Deutsche Reich wurde ein Vorfahre der Familie K. für „arisch“ erklärt, wodurch Hans K. ab Dezember 1939 als „Mischling II. Grades“ galt und seinen drei Kindern der Status von „Mischlingen I. Grades“ zuerkannt wurde. Die ErbInnen der mittlerweile verstorbenen Paula M. galten damit als „arisch“.

In ihrer Entscheidung Nr. 853/2012 kam die Schiedsinstanz zum Ergebnis, dass die Abstammung der Familie K. für den Verkauf des Gutes K. an den Reichsgau Niederdonau nicht kausal gewesen war. Die Anbahnung und die Modalitäten des Kaufvertrages zeigten keine Anzeichen für das Vorliegen einer diskriminierenden Behandlung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die VerkäuferInnen vom Reichsgau zum Verkauf genötigt worden wären oder andere NS-Behörden in diskriminierender Weise Einfluss auf den Kaufabschluss genommen hätten. Auch kam der in seiner Höhe angemessene Kaufpreis den VerkäuferInnen zur Gänze zu. Weiters prüfte die Schiedsinstanz, ob sich durch die Vorschreibung der Judenvermögensabgabe für Hans K., die später wieder aufgehoben wurde, die Familie K. zum Verkauf gezwungen sah. Entsprechende Hinweise auf einen solchen indirekten Verkaufsdruck konnte die Schiedsinstanz jedoch nicht erkennen.

Im Antrag auf Wiederaufnahme legte einer der AntragstellerInnen verschiedene Dokumente als „neue Beweismittel“ vor, darunter private Korrespondenz aus der NS-Zeit sowie Haushaltssatzungen und Rechnungsabschlüsse des Gaues Niederdonau. Diese würden beweisen, dass der Verkauf des Gutes K. verfolgungsbedingt aufgrund der Abstammung erfolgt und der Kaufpreis nicht vollständig ausbezahlt worden sei.

Die Schiedsinstanz kam in ihrer rechtlichen Beurteilung der neu vorgelegten Dokumente jedoch zu dem Schluss, dass diese keine neuen Hinweise enthielten, die einen verfolgungsbedingten Entzug im Sinne des EF-G beweisen. Die neu vorgelegten Dokumente rechtfertigten nicht die Annahme, dass deren Vorlage im bisherigen Verfahren ein anderes Ergebnis hätte bewirken können. Der Wiederaufnahmeantrag wurde daher abgelehnt.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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