Entscheidung Nr. 1526/2018

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Jennifer K., Empfehlung
Doris L., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leopoldau (01613), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1526/2018

Datum

24.04.2018

Gründe

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine frühere Maßnahme iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1526/2018

Wien, Leopoldau

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 24. April 2018 zwei Anträgen auf Naturalrestitution von Liegenschaften in Wien, Leopoldau stattgegeben und wird für die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich sowie der Stadt Wien befindlichen Flächen einen vergleichbaren Vermögenswert zusprechen. Die Naturalrestitution weiterer Flächen wurde abgelehnt, da sich diese zum Stichtag nicht im öffentlichen Eigentum befunden hatten bzw. bereits in den 1950er-Jahren zurückgestellt worden waren.

Julius K., der nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich aufgrund der so genannten Nürnberger Gesetze von 1935 als jüdisch galt, war 1938 unter anderem Eigentümer dreier landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Katastralgemeinde (KG) Leopoldau. Julius K. und seine Familie konnten 1938/39 über Großbritannien nach Australien fliehen.

1941 verfiel das Vermögen von Julius K. an das Deutsche Reich, darunter auch die Liegenschaften in der KG Leopoldau. 1943 verkaufte das Deutsche Reich zwei dieser Grundstücke an die Simmering-Graz-Pauker AG, das dritte an die Siemens-Schuckertwerke.

Nach Kriegsende 1945 stellte Julius K. mehrere Rückstellungsanträge, darunter auch für die Liegenschaften in Leopoldau. Die an die Simmering-Graz-Pauker AG verkauften Grundstücke wurden im Jahr 1950 an Julius K. rückgestellt.

Da die Siemens-Schuckertwerke 1946 verstaatlicht und von der sowjetischen Besatzungsmacht verwaltet wurden, konnte das Rückstellungsverfahren betreffend das dritte Grundstück erst nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 fortgesetzt werden. 1956 wies die Rückstellungskommission Wien den Antrag ab, weil die Siemens-Schuckertwerke durch die Verstaatlichung nicht als Erwerber im Sinne des Dritten Rückstellungsgesetzes galten. Sowohl die Rückstellungsoberkommission als auch die Oberste Rückstellungskommission bestätigten diese Entscheidung.

Zum Stichtag 17. Jänner 2001 befanden sich eine Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von 473 m2 im Eigentum der Stadt Wien und eine Teilfläche, die in ihrem Ausmaß noch zu bestimmen ist, im Eigentum der Republik Österreich. Es handelt sich dabei jeweils um Straßenflächen.

In der rechtlichen Beurteilung kam die Schiedsinstanz zu dem Schluss, dass die damaligen Anträge auf Rückstellung dieser entzogenen Grundflächen weder materiell entschieden wurden, noch dass Julius K. bzw. seine RechtsnachfolgerInnen eine sonstige Entschädigung für das entzogene Liegenschaftsvermögen erhalten hatten. Da somit keine frühere Maßnahme im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) vorlag, gab die Schiedsinstanz mit Rücksicht auf den allgemeinen Zweck des EF-G, offene Vermögensfragen zu regeln, den Anträgen auf Naturalrestitition dieser Flächen dem Grunde nach statt. Sie wird nach Konsultation mit der Republik Österreich und der Stadt Wien den Antragstellerinnen einen vergleichbaren Vermögenswert zusprechen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: