Entscheidung Nr. WA13a/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Simon B., Empfehlung
Lydia M., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Land Oberösterreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Steinbach am Attersee (50320), Steinbach am Attersee, Oberösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA13a/2016

Datum

14.01.2016

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA13a/2016

Oberösterreich, Steinbach am Attersee

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Jänner 2016 in Ergänzung zu ihren Entscheidungen WA 13/2015 und Nr. 1135/2015 der Republik Österreich empfohlen, dem Antragsteller 44.400,– Euro als vergleichbaren Vermögenswert für eine 230 m² große Teilfläche der Seeleiten Straße im Ortsgebiet von Steinbach am Attersee zu zahlen. Zudem hat die Schiedsinstanz dem Land Oberösterreich empfohlen, dem Antragsteller als vergleichbaren Vermögenswert für eine 503 m² große, im Wald gelegenen Teilfläche der Großalm Landesstraße 600,– Euro zu zahlen.

Die Liegenschaft in Steinbach am Attersee, die mit einer Villa am Seegrund und einem kleineren Wohnhaus bebaut war, befand sich 1938 im Eigentum von Sophie B., der Großmutter des Antragstellers. Nach dem „Anschluss“ 1938 wurde die Liegenschaft 1941 zwangsversteigert. Da Sophie B. nach 1945 keinen Rückstellungsantrag gestellt hatte, beanspruchte die nach dem Staatsvertrag von Wien 1955 eingerichtete Sammelstelle A die Liegenschaften und verzichtete 1962 gegen Zahlung einer Ausgleichssumme auf eine Rückstellung der Liegenschaften. Einige ursprünglich zum Liegenschaftsbesitz von Sophie B. gehörende Grundstücke waren von diesen Vergleichen jedoch nicht umfasst.

In ihrer Entscheidung Nr. 1135/2015 hatte die Schiedsinstanz bereits das Vorliegen eines Entzuges im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) bejaht und eine Teilfläche der ursprünglichen Liegenschaft von Sophie B., die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich stand, empfohlen. Im Zuge der Ermittlung des exakten Ausmaßes der empfohlenen Teilfläche stellte sich heraus, dass eine weitere, von den 1962 abgeschlossenen Vergleichen nicht umfasste Teilfläche des ehemaligen Liegenschaftsbesitzes von Sophie B. 1979 zur Errichtung der Großalm Landesstraße abgetrennt wurde und zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum des Landes Oberösterreich stand. Da somit auch für diese Teilfläche öffentliches Vermögen im Sinne des EF-G vorlag und ebenfalls alle Voraussetzungen für eine Naturalrestitution vorlagen, empfahl die Schiedsinstanz in Entscheidung WA 13/2015 dem Land Oberösterreich, auch für diese Teilfläche im Ausmaß von 503 m² einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.

Da die beiden Teilflächen heute zu Straßenanlagen gehören, sah die Schiedsinstanz eine Naturalrestitution als nicht zweckmäßig an. Nach Konsultationen mit der Republik Österreich und dem Land Oberösterreich hat die Schiedsinstanz ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts der beiden Teilflächen in Auftrag gegeben. Auf Basis dieses Gutachtens hat die Schiedsinstanz empfohlen, dem Antragsteller für die beiden Teilflächen insgesamt 45.000,– Euro zu bezahlen. Die vom Antragskomitee hinsichtlich der von der Schiedsinstanz empfohlenen Teilflächen bereits geleistete Entschädigungszahlung hat der Antragsteller gemäß den Bestimmungen des EF-G an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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