Entscheidung Nr. 1121b/2016

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Damon B., Empfehlung
Jonathan B., Empfehlung
Olga Maria B., Empfehlung
Sabrina B., Empfehlung
Gerhard Franz H., Empfehlung
Ariel M., Empfehlung
Larissa P., Empfehlung
Miguel Carlos R., Empfehlung
Roberto Enrique R., Empfehlung
Elfriede T., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Hietzing (01205), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

1121b/2016

Datum

21.06.2016

Grund

Sonstiger Entscheidungsgrund

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1121b/2016

Wien, Hietzing

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Juni 2016 in ihrer Entscheidung Nr. 1121b/2016 zu 1121/2015, 1121a/2015 und WA 14/2016 der Republik Österreich empfohlen, nach vorheriger Konsultation mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den AntragstellerInnen einen vergleichbaren Vermögenswert für eine 3.620 m2 große Kleingartenfläche im Eigentum der Republik Österreich zuzusprechen.

Nelly Me., die als Jüdin im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 galt, besaß im Jahr 1938 eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft am Wiener Küniglberg im Ausmaß von rund 3.620 m2, die im Herbst 1938 an den Reichsfiskus (Luftfahrt) verkauft werden musste. Nelly Me. wurde im Mai 1942 in die Vernichtungsstätte Maly Trostinec bei Minsk deportiert und ermordet.

Nach Kriegsende wurde kein Anspruch auf die Rückstellung der Liegenschaft geltend gemacht. Nachdem mit dem Staatsvertrag von Wien das Eigentum an der beantragten Liegenschaft an die Republik Österreich übergegangen war, stellten die 1957 eingerichteten Sammelstellen bei der zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Antrag auf Rückstellung der ehemals Nelly Me. gehörigen Liegenschaft. Mit dem Argument, der Verkauf an das Deutsche Reich habe seinerzeit keine Entziehung im Sinne des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes dargestellt, wurde eine Rückstellung 1963 abgelehnt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung war die Schiedsinstanz in Entscheidung Nr. 1121/2015 zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem zwangsweisen Verkauf der Liegenschaft Nelly Me.s im Jahr 1938 zwar nicht um eine Entziehung gemäß dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, aber um einen Entzug aus Verfolgungsgründen im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes (EF-G) gehandelt hatte. Da der umfassendere Entzugsbegriff des EF-G aus 2001 dem engen Entzugsbegriff des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes vorgeht, hatte die Schiedsinstanz die Naturalrestitution empfohlen.

Im gegenständlichen Fall war eine Naturalrestitution weder möglich noch zweckmäßig, da es sich bei den von einem Abwesenheitskurator vertretenen ErbInnen teilweise um unbekannte Personen handelte und somit eine für die Eintragung ins Grundbuch notwendige Urkunde nicht errichtet werden konnte.

Weil aus diesem Grund derzeit auch kein Eigentumsübergang an die bekannten AntragstellerInnen stattfinden kann und es diesen auch nicht zugemutet werden konnte, die Beendigung der Abwesenheitskuratel abzuwarten, empfahl die Schiedsinstanz, den AntragstellerInnen für die Liegenschaft im Ausmaß von 3.620 m2 einen vergleichbaren Vermögenswert nach vorheriger Konsultation mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuzusprechen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: