Entscheidung Nr. WA15/2016
Antrag
AntragstellerIn, Status
Erwin F., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidungen
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA15/2016
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Dezember 2016 zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das zur Entscheidung Nr. 204/2006 geführt hat, zurückgewiesen, da im gegenständlichen Fall die Frist für Anträge auf Wiederaufnahme am 31. Jänner 2009 abgelaufen ist.
Am 12. Juli 2006 hatte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution in ihrer Entscheidung Nr. 204/2006 Anträge auf Naturalrestitution einer Liegenschaft in Wien, Döbling abgelehnt. Diese Liegenschaft, die den ursprünglichen EigentümerInnen während der NS-Zeit entzogen worden war, hatte sich zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Republik Österreich befunden und war bereits Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens gewesen, das 1953 mit einem Vergleich beendet worden war. Darin hatten die ehemaligen EigentümerInnen gegen Zahlung eines Betrages von 300.000,– Schilling auf die Rückstellung verzichtet. Die Schiedsinstanz konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte finden, die auf das Vorliegen einer extremen Ungerechtigkeit dieser einvernehmlichen Regelung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes hingedeutet hätten.
Erste Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens lehnte die Schiedsinstanz am 25. Jänner 2010 mit Entscheidung WA 9/2010 zu 204/2006 ab, weil die AntragstellerInnen keine neuen Beweise vorgelegt hatten, die zu einer Änderung des Ergebnisses der Entscheidung Nr. 204/2006 hätten führen können.
Mit den nunmehrigen Anträgen auf Wiederaufnahme legten die AntragstellerInnen erneut als „neue Beweismittel“ bezeichnete Dokumente vor und ersuchten – sich auf ein Rechtsgutachten stützend – die Schiedsinstanz, die in § 21a der Geschäfts- und Verfahrensordnung (GVO) der Schiedsinstanz festgelegte zweijährige Frist für einen Wiederaufnahmeantrag zu verlängern.
Eine von den AntragstellerInnen behauptete Verpflichtung zur Verlängerung der Wiederaufnahmefrist des § 21a GVO konnte weder aus dem Entschädigungsfondsgesetz noch aus anderen Verfahrensgesetzen oder aus der Praxis der Verfahren vor der Schiedsinstanz abgeleitet werden. Vielmehr zeigten gleichheitsrechtliche Überlegungen, dass eine zweijährige Frist geboten ist, um eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner AntragstellerInnen hintanzustellen. Auch unter Berücksichtigung der Praxis der Schiedsinstanz, die AntragstellerInnen umfassend zu unterstützen und die ihr zugänglichen Beweise zu erheben und damit den AntragstellerInnen die Beweislast in wesentlichen Bereichen abzunehmen, sah die Schiedsinstanz die zweijährige Wiederaufnahmefrist zur Vorlage neuer Beweise als ausreichend an.
Da die Frist für einen Wiederaufnahmeantrag nach § 21a GVO der Schiedsinstanz im gegenständlichen Fall am 31. Jänner 2009 abgelaufen ist, wies die Schiedsinstanz die Anträge als verfristet zurück.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org