Entscheidung Nr. 88a/2006

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

George B., Empfehlung
Francis G., Empfehlung
Trevor M., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

88a/2006

Datum

12.07.2006

Grund

"Extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 88a/2006

Wien, Innere Stadt

In Ergänzung zur Entscheidung 88/2006 hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution am 12. Juli 2006 für zwei Viertelanteile an einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, eine Rückstellung empfohlen.

In der Entscheidung 88/2006 vom 20. März 2006 war der Rückstellungsantrag zu einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft in Wien hinsichtlich eines Viertelanteils bereits positiv entschieden worden.

Vormaliger Eigentümer der Liegenschaft war der jüdische Großindustrielle Ferdinand B.-B gewesen, der infolge der NS-Machtübernahme in Österreich im März 1938 sein gesamtes Vermögen veräußern musste. Die Liegenschaft wurde dabei an das Deutsche Reich verkauft.

Ein 1947 von den Erben Ferdinand B.-B.s eingeleitetes Rückstellungsverfahren wurde 1956 durch einen Vergleich mit der Republik Österreich, der Nachfolgeeigentümerin, beendet. Die Schiedsinstanz kam nach Prüfung dieses früheren Vergleichs zum Schluss, dass hierbei eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorliegt. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Republik Österreich im Zuge der Vergleichsverhandlungen ihre übermächtige Position nützte und Druck auf die Rückstellungswerber ausübte.

Nach der Entscheidung 88/2006 der Schiedsinstanz sind innerhalb der bis zum Jahresende 2006 offenen Frist zwei weitere Anträge auf je ein Viertel derselben Liegenschaft eingelangt. Da den Anträgen derselbe historische Sachverhalt zugrunde lag, der bereits für die vorausgehende Entscheidung ausschlaggebend war, hatte die Schiedsinstanz nur zu prüfen, ob die nunmehrigen Antragsteller als Erben nach dem früheren Liegenschaftseigentümer Ferdinand B.-B. gelten können und damit zur Antragstellung legitimiert sind. Die Schiedsinstanz bejahte dies und empfahl auch für diese Liegenschaftsanteile eine Rückstellung.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: