Entscheidung Nr. 88b/2007

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Francis G., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

88b/2007

Datum

22.01.2007

Grund

"Extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 88b/2007

Wien, Innere Stadt

In Ergänzung zu den Entscheidungen 88/2006 und 88a/2006 hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution am 22. Jänner 2007 für einen Viertelanteil an einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, eine Rückstellung empfohlen.

In den Entscheidungen 88/2006 vom 20. März 2006 und 88a/2006 vom 12. Juli 2006 war der Rückstellungsantrag zu einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft in Wien hinsichtlich dreier Viertelanteile bereits positiv entschieden worden.

Vormaliger Eigentümer der Liegenschaft war der jüdische Großindustrielle Ferdinand B.-B. gewesen, der infolge der NS-Machtübernahme in Österreich im März 1938 sein gesamtes Vermögen veräußern musste. Die Liegenschaft wurde dabei an das Deutsche Reich verkauft.

Ein 1947 von den Erben Ferdinand B.-B.s eingeleitetes Rückstellungsverfahren wurde 1956 durch einen Vergleich mit der Republik Österreich, der Nachfolgeeigentümerin, beendet. Die Schiedsinstanz kam nach Prüfung dieses früheren Vergleichs zum Schluss, dass hierbei eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorliegt. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Republik Österreich im Zuge der Vergleichsverhandlungen ihre übermächtige Position nützte und Druck auf die Rückstellungswerber ausübte.

Nach den Entscheidungen 88/2006 und 88a/2006 der Schiedsinstanz ist innerhalb der bis zum Jahresende 2006 offenen Frist ein weiterer Antrag auf ein Viertel derselben Liegenschaft eingelangt. Da dem Antrag derselbe historische Sachverhalt zugrunde lag, der bereits für die vorausgehenden Entscheidungen ausschlaggebend war, hatte die Schiedsinstanz nur zu prüfen, ob der nunmehrige Antragsteller als Erbe nach dem früheren Liegenschaftseigentümer Ferdinand B.-B. gelten könne und damit zur Antragstellung legitimiert sei. Die Schiedsinstanz bejahte dies und empfahl auch für diesen Liegenschaftsanteil eine Rückstellung.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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