Entscheidung Nr. 88c/2013
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidungen
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 88c/2013
In den Entscheidungen 88/2006 vom 20. März 2006, 88a/2006 vom 12. Juli 2006 und 88b/2007 vom 22. Jänner 2007 hat die Schiedsinstanz die Rückstellung einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft im ersten Wiener Gemeindebezirk bereits empfohlen.
Eigentümer der Liegenschaft war der jüdische Großindustrielle Ferdinand B.-B., der infolge der NS-Machtübernahme in Österreich im März 1938 sein gesamtes Vermögen veräußern musste. Die Liegenschaft wurde an das Deutsche Reich verkauft.
Ein 1947 von den Erben Ferdinand B.-B.s eingeleitetes Rückstellungsverfahren wurde 1956 durch einen Vergleich mit der Republik Österreich, der Nachfolgeeigentümerin, beendet. Die Schiedsinstanz kam nach Prüfung dieses Vergleichs zum Schluss, dass hierbei eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorlag. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Republik Österreich im Zuge der Vergleichsverhandlungen ihre übermächtige Position nützte und Druck auf die Rückstellungswerber ausübte.
Nach den Entscheidungen 88/2006, 88a/2006 und 88b/2007 ist ein weiterer Antrag auf Rückgabe der Liegenschaft eingelangt. Da dem Antrag derselbe historische Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits für die vorausgehenden Entscheidungen ausschlaggebend war, hatte die Schiedsinstanz nur zu prüfen, ob die nunmehrige Antragstellerin als Erbin nach dem früheren Liegenschaftseigentümer Ferdinand B.-B. gelten könne und damit zur Antragstellung legitimiert sei. Die Schiedsinstanz verneinte dies aufgrund des vorliegenden Testaments von Ferdinand B.-B. und lehnte den Antrag ab.
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