Entscheidung Nr. 88c/2013

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Florence G., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

88c/2013

Datum

21.01.2013

Grund

Keine Rechtsnachfolge

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

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Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 88c/2013

Wien, Innere Stadt
In Ergänzung zu den Entscheidungen 88/2006, 88a/2006 und 88b/2007 hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution am 21. Jänner 2013 einen Antrag auf Rückgabe einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt abgelehnt.

In den Entscheidungen 88/2006 vom 20. März 2006, 88a/2006 vom 12. Juli 2006 und 88b/2007 vom 22. Jänner 2007 hat die Schiedsinstanz die Rückstellung einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft im ersten Wiener Gemeindebezirk bereits empfohlen.

Eigentümer der Liegenschaft war der jüdische Großindustrielle Ferdinand B.-B., der infolge der NS-Machtübernahme in Österreich im März 1938 sein gesamtes Vermögen veräußern musste. Die Liegenschaft wurde an das Deutsche Reich verkauft.

Ein 1947 von den Erben Ferdinand B.-B.s eingeleitetes Rückstellungsverfahren wurde 1956 durch einen Vergleich mit der Republik Österreich, der Nachfolgeeigentümerin, beendet. Die Schiedsinstanz kam nach Prüfung dieses Vergleichs zum Schluss, dass hierbei eine „extreme Ungerechtigkeit“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vorlag. Unter anderem wurde festgestellt, dass die Republik Österreich im Zuge der Vergleichsverhandlungen ihre übermächtige Position nützte und Druck auf die Rückstellungswerber ausübte.

Nach den Entscheidungen 88/2006, 88a/2006 und 88b/2007 ist ein weiterer Antrag auf Rückgabe der Liegenschaft eingelangt. Da dem Antrag derselbe historische Sachverhalt zugrunde liegt, der bereits für die vorausgehenden Entscheidungen ausschlaggebend war, hatte die Schiedsinstanz nur zu prüfen, ob die nunmehrige Antragstellerin als Erbin nach dem früheren Liegenschaftseigentümer Ferdinand B.-B. gelten könne und damit zur Antragstellung legitimiert sei. Die Schiedsinstanz verneinte dies aufgrund des vorliegenden Testaments von Ferdinand B.-B. und lehnte den Antrag ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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