Erbinnen- und Erbensuche sowie Verjährung

Nachdem die inhaltliche Bearbeitung der Anträge abgeschlossen war, lag der Schwerpunkt der Arbeit des Entschädigungsfonds einerseits darin, jene AntragstellerInnen zu suchen, zu denen der Kontakt abgebrochen war. Andererseits waren die Erbinnen und Erben bzw. RechtsnachfolgerInnen verstorbener AntragstellerInnen festzustellen, um die Auszahlungen der bereits zuerkannten Beträge vornehmen zu können. Da viele AntragstellerInnen im Laufe des Verfahrens verstorben sind, war es notwendig, um diese offenen Verfahren abschließen und die Zahlungen leisten zu können, die dazu berechtigten Personen zu ermitteln. Dieser Prozess des Feststellens von RechtsnachfolgerInnen nach den verstorbenen AntragstellerInnen war äußerst zeitintensiv.

Die Suche nach Erbinnen und Erben erfolgte auf Grundlage der Informationen im Akt des/der verstorbenen Antragstellers/in, aufgrund der fondsinternen Internetrecherche sowie mithilfe von Anfragen an die österreichische Pensionsversicherungsanstalt, österreichische Botschaften oder Opferorganisationen im In- und Ausland. Neben der Kontaktaufnahme mit potenziellen Erbinnen und Erben war der zeitintensivste Arbeitsschritt die Erlangung der relevanten erbrechtlichen Dokumente, um die Erbberechtigung belegen zu können. Auf Grundlage der nationalen Erbrechtsdokumente wurde anschließend für das Antragskomitee die Entscheidung zur Verfahrensfortsetzung vorbereitet. Nach der Entscheidung des Antragskomitees über die Verfahrensfortsetzung wurde das Verfahren mit den Erbinnen und Erben fortgeführt.

Die letzten Zahlen zur Erbinnen- und Erbensuche finden Sie in der Verfahrensstatistik.

Gemäß der Novelle des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl I 9/2013) wurde betreffend die Verjährung von Leistungen folgende Regelung getroffen: Die zuerkannten Leistungen können von den Berechtigten innerhalb von fünf Jahren nach Zustellung der Entscheidung, mindestens jedoch bis 31. Dezember 2017 in Anspruch genommen werden (für alle Entscheidungen, die bis Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Jänner 2013 [BGBl I 9/2013] bereits zugestellt waren, begann die Verjährungsfrist an diesem Tag zu laufen und endet somit am 31. Dezember 2017).

Von den 20.702 Entscheidungen über Anträge auf Vermögensentschädigung beim Allgemeinen Entschädigungsfonds wurden rund 500 Entscheidungen, bei denen eine Zustellung an die Berechtigten nicht möglich war, mit 1. Jänner 2014 beim Generalsekretariat des Entschädigungsfonds hinterlegt. Gründe für eine nicht erfolgte Zustellung waren, dass einerseits die aktuellen Kontaktdaten von AntragstellerInnen nicht mehr bekannt sind und andererseits Antragstellende vor dem Abschluss des Verfahrens verstorben sind und ihre Erbinnen und Erben trotz umfassender Suche nicht eruiert werden konnten.

Die Hinterlegungen wurden auf der Website des Allgemeinen Entschädigungsfonds bekannt gemacht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgten die Bekanntmachungen unter Wahrung der Anonymität der Leistungsberechtigten. Mit 1. Februar 2014 waren alle Entscheidungen des Antragskomitees zugestellt. Die im Wege der Hinterlegung zugestellten Entscheidungen wurden nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen am 31. März 2014 bzw. der Frist zur Einbeziehung von Miterbinnen und Miterben am 30. April 2014 rechtskräftig.