Naturalrestitution

Beim Allgemeinen Entschädigungsfonds war neben dem Antragskomitee auch die unabhängige Schiedsinstanz für Naturalrestitution eingerichtet. Dieses dreiköpfige Gremium konnte die Rückstellung von in der NS-Zeit entzogenen Liegenschaften und Superädifikaten bzw. von beweglichem Vermögen jüdischer Gemeinschaftsorganisationen empfehlen, soweit diese Vermögenswerte am 17. Jänner 2001 im öffentlichen Eigentum gestanden waren.

Öffentliches Eigentum umfasste dabei (unmittelbares und mittelbares) Eigentum des Bundes sowie jener Länder und Gemeinden, die sich dem Verfahren der Schiedsinstanz angeschlossen hatten. Das waren die Stadt Wien, die Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Niederösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Burgenland sowie die Gemeinden Bad Ischl, Eisenstadt, Frauenkirchen, Grieskirchen, Kittsee, Kobersdorf, Korneuburg, Mattersburg, Oberwart, Purkersdorf, Rechnitz, Stockerau, Vöcklabruck und Wiener Neudorf. Zudem ersuchten die Stadtgemeinden Bad Vöslau und Schwechat die Schiedsinstanz ersucht, die Prüfung zweier der Schiedsinstanz vorliegender Fälle vorzunehmen.

Voraussetzungen für eine Rückgabe waren, dass der Vermögenswert während des NS-Regimes in Österreich zwischen 1938 und 1945 entzogen worden war, die Forderung nicht bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde und der Vermögenwert zum Stichtag im öffentlichen Eigentum stand.

In besonderen Ausnahmefällen konnte die Schiedsinstanz trotz des Vorliegens einer früheren Entscheidung oder einvernehmlichen Regelung die Naturalrestitution empfehlen, wenn sie zu der Ansicht gelangte, dass diese frühere Maßnahme „extrem ungerecht“ war. Gleiches galt, wenn der Anspruch in einem früheren Verfahren aus Mangel an Beweisen abgelehnt worden war und diese nicht zugänglich waren, nun aber vorlagen. In der Praxis hatte die Schiedsinstanz fast immer über Fälle zu entscheiden, in denen die Liegenschaft bereits einmal Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens gewesen war.

Am 31. Dezember 2011 sind die letzten Fristen für die Einbringung von Anträgen auf Naturalrestitution abgelaufen.