Historischer Hintergrund

Nach dem „Anschluss” Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 wurden den rassistisch und/oder politisch verfolgten EigentümerInnen neben sonstigen Vermögenswerten auch Liegenschaften auf verschiedene Weise entzogen. Die bürokratisch organisierte und aufgrund diskriminierender Gesetze vollzogene Vermögensentziehung betraf dabei vor allem Personen, die gemäß den „Nürnberger Gesetzen” als Jüdinnen oder Juden galten, die Gruppe der Roma und Sinti und politisch verfolgte Personen. Vermögenswerte jüdischer Vereinigungen und Stiftungen, darunter ebenfalls Liegenschaften, aber auch religiöse und künstlerische Objekte, wurden durch den nationalsozialistischen Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen und Verbände oft entschädigungslos eingezogen. Die im April 1938 gesetzlich verordnete Anmeldung des Vermögens von Jüdinnen und Juden war eine wesentliche Voraussetzung für die staatlich überwachte „Arisierung”. Der Entzug erfolgte durch Zwangsverkäufe oder direkten staatlichen Zugriff. In vielen Fällen hatte die Flucht ins Ausland oder die Deportation der Betroffenen in Konzentrations- und Vernichtungslager den Vermögensverfall an das Deutsche Reich zur Folge.

Nach Kriegsende stand die wieder errichtete Republik Österreich aus juristischer Sicht vor der Aufgabe, mit dieser enormen Vermögensverschiebung rechtsstaatlich umzugehen. Die in der zweiten Hälfte der 1940er-Jahre beschlossenen Rückstellungsgesetze und andere Maßnahmen erfassten einen Großteil des entzogenen Vermögens. Die Forschungsergebnisse der Historikerkommission zeigten, dass zwar ein Großteil der entzogenen Liegenschaften rückgestellt worden war oder Gegenstand von Vergleichen war, dass aber die Rückstellungsverfahren der 1940er-, 1950er- und 1960er-Jahre von vielen RückstellungswerberInnen als unbefriedigend empfunden wurden. Die Unüberschaubarkeit der verschiedenen Rückstellungsgesetze und Fristen oder die fehlende staatliche Hilfestellung für die Opfer der Entziehungen bei ihren Bemühungen um Rückstellung waren dafür mitentscheidend. Hier setzte der vom EF-G vorgegebene Auftrag der Schiedsinstanz an.