Verfahrens- und Geschäftsordnung des Antragskomitees

Beschlossen am 2. Juli 2002, geändert am 26. Februar 2004, am 13. Dezember 2005, am 25. Juni 2009 (in Kraft getreten am 1. Juli 2009), zuletzt geändert am 25. Juni 2012.

Teil 1 - Allgemeines

§ 1 Beschlussfassung und Veröffentlichung der Verfahrens- und Geschäftsordnung

(1) Die Verfahrens- und Geschäftsordnung des Antragskomitees des Allgemeinen Entschädigungsfonds wird gemäß § 12 EntschädigungsfondsG vom Antragskomitee erlassen. Die Verfahrens- und Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Antragskomitees abgeändert werden.

(2) Die Verfahrens- und Geschäftsordnung sowie jede Abänderung sind jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage des Allgemeinen Entschädigungsfonds zu veröffentlichen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die in der Verfahrens- und Geschäftsordnung verwendeten Begriffe entsprechen denen des EntschädigungsfondsG.

(2) Die in dieser Verfahrens- und Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 3 Sekretariat des Komitees

(1) Gemäß § 4 Abs. 5 EntschädigungsfondsG leistet der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung.

(2) Das Sekretariat des Antragskomitees sind der Generalsekretär und der Geschäftsapparat des Allgemeinen Entschädigungsfonds.

(3) Der Generalsekretär nominiert einen Sekretär des Antragskomitees, welcher während aller Sitzungen anwesend sein soll. Die Aufgaben dieses Sekretärs sind insbesondere: Vorbereitung der Sitzungen, Aussendung der Dokumente und Unterlagen an die Mitglieder des Antragskomitees, Festlegung der Tagesordnung und die Erstellung eines Protokolls gem. § 7 Abs. 6. Der Sekretär kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Mitarbeiter des Nationalfonds oder des Allgemeinen Entschädigungsfonds vertreten lassen.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Antragskomitees, Mitarbeiter des Sekretariats und andere Angestellte des Allgemeinen Entschädigungsfonds sowie alle anderen Personen einschließlich Sachverständige, Beobachter und Zeugen, die während Sitzungen des Antragskomitees anwesend sind oder die mit der Vorbereitung dieser Sitzungen oder dem Aktenverfahren betraut sind, sind bezüglich der Informationen, die sie im Zuge dieser Tätigkeiten erlangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Beobachter, die von den in § 19 Abs. 1 genannten Organisationen entsandt wurden, sind verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der sie sich zur Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht bekennen, bevor sie zu einer Sitzung des Antragskomitees zugelassen werden.

(3) Jene Organisationen, die Beobachter entsenden dürfen, sind verpflichtet, die in § 12 EntschädigungsfondsG festgelegte strenge Vertraulichkeit zu wahren; sie haben bei der Verwendung der Berichte, die sie von den entsandten Beobachtern erhalten, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem gesetzlichen Auftrag zu genügen.

Teil 2 - Das Antragskomitee

§ 5 Zusammensetzung

(1) Das Antragskomitee setzt sich aus je einem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und von der österreichischen Bundesregierung bestimmten Mitglied sowie dem von diesen Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 EntschädigungsfondsG bestimmten Vorsitzenden zusammen.

(2) Die Besetzung einer Stelle, die durch Amtsunfähigkeit oder Rücktritt eines Mitglieds frei geworden ist, erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 4 EntschädigungsfondsG.

§ 6 Stellung und Aufgaben des Antragskomitees

(1) Die Funktionen im Antragskomitee werden persönlich ausgeübt.

(2) Das Antragskomitee und seine Mitglieder sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Das Antragskomitee trifft alle für die Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund des EntschädigungsfondsG notwendigen Entscheidungen.

§ 7 Sitzungen des Antragskomitees

(1) Sitzungen des Antragskomitees finden grundsätzlich am Sitz des Fonds statt. In Ausnahmefällen, in denen es die Erfüllung der Aufgaben des Antragskomitees erfordert, können die Sitzungen auch an einem anderen Ort abgehalten werden. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Antragskomitees erforderlich.

(2) Sitzungen des Antragskomitees werden vom Vorsitzenden, insbesondere nach Maßgabe des anfallenden Arbeitsaufwandes, einberufen. Eine Sitzung ist weiters vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn die anderen zwei Mitglieder des Antragskomitees dies verlangen. Der Generalsekretär kann dem Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung vorschlagen.

(3) Eine Sitzung des Antragskomitees erfordert die Teilnahme aller 3 Mitglieder.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Antragskomitees.

(5) Die Sitzungen des Antragskomitees finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie der Antragsteller und deren Vertreter statt. Zugelassen zu den Sitzungen sind außer den Mitgliedern des Antragskomitees und des Sekretariats auch jene Personen, die zur Durchführung der Geschäfte, sowie zur technischen und administrativen Unterstützung des Verfahrens notwendig sind. Das Antragskomitee kann gemäß §§ 10, 14 und 19 bestimmten Personen die Teilnahme an einzelnen Verfahrensabschnitten gestatten.

(6) Über Sitzungen des Antragskomitees ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Verfahrenssprachen

(1) Die Verfahrenssprachen sind Deutsch und Englisch. Dolmetscher werden für alle Sitzungen des Antragskomitees beigezogen.

(2) Ansuchen an das Antragskomitee sowie Dokumente sind in einer der Verfahrenssprachen einzubringen. Sollten Dokumente nicht in einer der Verfahrenssprachen vorliegen, sind diese vom Antragsteller mit einer Übersetzung zu versehen. In Ausnahmefällen kann das Antragskomitee beglaubigte Übersetzungen verlangen.

(3) Sollten Dokumente unübersetzt bleiben, auch wenn eine ausdrückliche Aufforderung dahin gehend ergangen ist, kann das Antragskomitee beschließen, diese Dokumente bei der Bearbeitung des Antrags unberücksichtigt zu lassen.

§ 9 Willensbildung innerhalb des Antragskomitees

(1) Das Antragskomitee fasst seine Entscheidungen, sofern im EntschädigungsfondsG oder in der Verfahrens- und Geschäftsordnung nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit unter Beteiligung aller Mitglieder. Für die Mitglieder des Antragskomitees besteht Entscheidungspflicht.

(2) Gemäß §§ 10 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 beide iVm § 15 Abs. 1 Z 2 EntschädigungsfondsG trifft das Antragskomitee mit Einstimmigkeit die Entscheidung, dass eine frühere Entscheidung österreichischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden oder eine einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat.

(3) Entscheidungen des Antragskomitees können auch in Form eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Dabei ist von jedem Mitglied des Antragskomitees die schriftliche Abgabe seiner Stimme zu einer oder mehreren bestimmten Fragen einzuholen. Über alle im Wege des Umlaufverfahrens gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Dieses wird an alle Mitglieder des Antragskomitees übermittelt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Teil 3 - Antragstellung

§ 10 Antragsberechtigung

(1) Gemäß § 6 Abs. 1 EntschädigungsfondsG sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen) antragsberechtigt, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 EntschädigungsfondsG sind Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches antragsberechtigt. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

§ 10a Miterben

(1) In Fällen, in denen es sich heraus stellt, dass der Antragsteller, neben einem Antrag im eigenen Namen, auch für einen oder mehrere seiner Miterben einen Antrag stellt, ist dieser Antragsteller (im folgenden als ursprünglicher Antragsteller bezeichnet) berechtigt, auch die Erbteile dieser Miterben ausbezahlt zu erhalten. Alle Antragsteller sollen von dieser Bestimmung in Kenntnis gesetzt werden. Diese haben sodann die Möglichkeit, sich innerhalb von 3 Monaten an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zu wenden.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung zusätzlicher Erbquoten gemäß Abs. 1 ist:

1. ein darauf gerichteter schriftlicher Antrag des ursprünglichen Antragstellers innerhalb von 3 Monaten nach Verständigung durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds, dem eine schriftliche Erklärung der Miterben anzuschließen ist, mit der sämtliche Ansprüche der Miterben gegen den Allgemeinen Entschädigungsfonds dem ursprünglichen Antragsteller abgetreten werden;
2. der Nachweis des Erbrechtes auch der Miterben gemäß den in § 16 Abs. 2 bestimmten Beweisstandards.

§ 11 Antragsteller und deren Vertreter

(1) Antragsteller können sich vertreten lassen. Vertreter von Antragstellern müssen sich durch eine Vollmacht legitimieren.

(2) Antragsteller und deren Vertreter haben das Recht auf Akteneinsicht mit Ausnahme der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Antragskomitees.

§ 12 Konkretisierung der erlittenen Verluste oder Schäden

(1) Das Antragskomitee legt den Forderungsbetrag nach freier Überzeugung fest.

(2) Der Forderungsbetrag basiert auf dem historischen Wert der erlittenen Verluste oder Schäden und wird anhand eines vom Antragskomitee festzulegenden Valorisierungsfaktors aufgewertet.

(3) Antragsteller können den geschätzten historischen Wert angeben. Dieser bindet aber das Antragskomitee nicht.

§ 13 Frist

(1) Anträge sind schriftlich bis spätestens 28. Mai 2003 einzubringen.

(2) Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn die vom Fonds zur Anforderung der Antragsformulare versandte Postkarte oder ein vergleichbares Schriftstück innerhalb der Antragsfrist gemäß Abs. 1 beim Allgemeinen Entschädigungsfonds oder beim Nationalfonds eingegangen ist. In solchen Fällen werden jene Antragsformulare berücksichtigt, die bis spätestens 6 Monate nach Ende der in Abs. 1 genannten Frist beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingebracht werden.

(3) In Ausnahmefällen, in denen Beweise vorliegen, dass das Antragsformular vor Ende der Antragsfrist ausgefüllt und abgeschickt wurde, oder dass der Antragsteller aus Krankheitsgründen tatsächlich daran gehindert war, den Antrag zu vollenden, können Antragsformulare berücksichtigt werden, die unmittelbar nach Ende der Antragsfrist beim Allgemeinen Entschädigungsfonds einlangen.

(4) Miterben jener Antragsteller, die rechtzeitig iSd Abs. 1 und 2 einen Antrag beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingebracht haben, können, sofern sie bis zum 28. Mai 2003 in den Akten des Allgemeinen Entschädigungsfonds aufschienen, innerhalb von 6 Monaten nach Ende der in Abs. 1 genannten Frist einen Antrag im eigenen Namen einbringen.

(5) Anträge, die gemäß § 22 der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz für Naturalrestitution an das Antragskomitee überwiesen werden, werden ebenfalls behandelt, vorausgesetzt, dass sie vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingelangt sind und binnen einer Frist von längstens 6 Monaten ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt von der Schiedsinstanz an das Antragskomitee überwiesen werden.

(6) Anträge bezüglich Versicherungspolizzen, die gemäß dem zwischen der Internationalen Kommission für Versicherungsansprüche aus der Zeit des Holocaust (ICHEIC) und dem Allgemeinen Entschädigungsfonds abgeschlossenen Abkommen vom 26. November 2003 an den Allgemeinen Entschädigungsfonds überwiesen werden, werden ebenfalls behandelt, vorausgesetzt, dass sie binnen einer Frist von längstens 6 Monaten ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt von ICHEIC an den Allgemeinen Entschädigungsfonds überwiesen werden.

Teil 4 - Verfahren

§ 14 Beweisaufnahme

(1) Das Antragskomitee kann beschließen, Zeugen sowie Antragsteller und deren Vertreter, sofern diese als Zeugen gehört werden, zu einzelnen Verfahrensabschnitten beizuziehen. Das Antragskomitee kann auch beschließen, Sachverständige entweder zu allgemeinen Themen oder in Bezug auf einen konkreten Antrag zu hören.

(2) Zeugenaussagen oder andere Beweise können mündlich oder schriftlich erbracht werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Antragskomitee.

(3) Im Falle, dass das Antragskomitee Zeugen oder Sachverständige im Zusammenhang mit einem konkreten Antrag hört, soll der Antragsteller darüber informiert werden. Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in die diesbezüglichen Protokolle gewährt.

§ 15 Wahl der Verfahrensart

Gemäß § 9 EntschädigungsfondsG kann die Entschädigung von Verlusten oder Schäden im Sinne des § 7 EntschädigungsfondsG entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Das Antragskomitee hat bei zureichenden Beweisen über einen im Billigkeitsverfahren gestellten Antrag im Forderungsverfahren zu entscheiden. Der Antragsteller wird hievon verständigt.

§ 16 Beweisstandards und Antragsvoraussetzungen

(1) Dem Antragsteller obliegt es, alle ihm zur Verfügung stehenden Beweise vorzulegen, die der Glaubhaftmachung seines Antrags dienlich sind. Der Antragsteller kann jederzeit aufgefordert werden, weitere Beweismittel vorzulegen.

(2) Wie im EntschädigungsfondsG vorgesehen, prüft das Antragskomitee einzelne Anträge auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel nach erleichterten Beweisstandards. Das Antragskomitee wird dementsprechend entscheiden, welches Gewicht dem jeweiligen Beweismittel zukommt.

Das Forderungsverfahren

§ 17 Forderungs- und Zuerkennungsbetrag

(1) (a) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, dass der Antragsteller die in § 15 EntschädigungsfondsG genannten Beweiserfordernisse erfüllt, legt das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers fest (Forderungsbetrag). Der Antragsteller ist hievon zu verständigen.

(b) Sollten allerdings zu berücksichtigende Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 EntschädigungsfondsG noch nicht abgeschlossen sein, so wird das Antragskomitee vorläufig keine Feststellung des Forderungsbetrages vornehmen. Der Antragsteller ist hievon zu verständigen.

(2) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, dass die Forderung dem Grunde nach nicht besteht, so hat es den Antrag mit Begründung abzuweisen. Der Antragsteller wird darüber verständigt. Dieser Verständigung ist eine Begründung anzuschließen. Gemäß § 9 EntschädigungsfondsG wird bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 EntschädigungsfondsG und nach Festlegung der Auszahlungsquoten gemäß § 5 Abs. 3 EntschädigungsfondsG wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 EntschädigungsfondsG für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag).

(4) Gemäß § 16 EntschädigungsfondsG darf der Zuerkennungsbetrag je Antrag 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen.

(5) Bei Vorlage neuer Beweise, insbesondere bezüglich der Erbfolge, steht dem Antragskomitee nach Festlegung des Forderungsbetrages bis zur Entscheidung über die Zuerkennungsbeträge gemäß Abs. 3 die Möglichkeit der Wiederaufnahme offen. Der Antragsteller ist hievon zu verständigen und hat die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.

§ 18 Rechtsbehelf

(1) Der Antragsteller kann im Falle der Abweisung und Verweisung seines Antrags in das Billigkeitsverfahren, oder bei Annahme des Antrags, wenn der festgelegte historische Betrag den vom Antragsteller geschätzten um mehr als 20% unterschreitet, einen Antrag auf neuerliche Entscheidung stellen. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht.

(2) Der Verständigung des Antragstellers von der Entscheidung seines Antrags durch das Antragskomitee ist eine Belehrung über den ihm zustehenden Rechtsbehelf anzuschließen. Diese Verständigung ist mit der Unterschrift des Vorsitzenden des Antragskomitees zu versehen.

(3) Hat der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz im Inland, beträgt die Frist für die Ergreifung des Rechtsbehelfs 30 Tage ab Zustellung. Hat der Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist für die Ergreifung des Rechtsbehelfs 60 Tage ab Zustellung.

(4) Das Antragskomitee wird die in Abs. 1 genannten Anträge so rasch wie möglich behandeln. Der Antragsteller wird über das Ergebnis informiert.

§ 19 Beobachter

(1) Das Antragskomitee kann je eine von juristischen Personen, die gemäß ihrer Statuten die Interessen der in § 6 Abs. 1 EntschädigungsfondsG genannten Personengruppen vertreten, zu nominierende Person als Beobachter im Sinne des § 12 Z 3 EntschädigungsfondsG einladen.

(2) Diese Beobachter haben die Möglichkeit, auf eigene Kosten an generellen, vom Antragskomitee bestimmten Beratungen, nicht jedoch an Entscheidungen des Antragskomitees teilzunehmen. Den Beobachtern sind der Termin und das Thema der Sitzung bekannt zu geben.

(3) Beobachter haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 20 Entscheidungen über Versicherungspolizzen

(1) Gemäß § 18 Abs. 1 EntschädigungsfondsG wendet das Antragskomitee für die Entscheidung über Versicherungspolizzen die zum Zeitpunkt der Annahme der Verfahrens- und Geschäftsordnung festgelegten Verfahrensregeln über die Antragserledigung der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (ICHEIC) sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden.

(2) Die Erbfolge in Bezug auf Versicherungspolizzen wird jedoch gemäß § 6 Abs. 2 EntschädigungsfondsG bestimmt.

Das Billigkeitsverfahren

§ 21 Billigkeitszahlungen

Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass die Bedingungen des § 20 EntschädigungsfondsG erfüllt sind, wird das Antragskomitee dem Antragsteller eine Billigkeitszahlung zuerkennen.

§ 22 Rechtsbehelf

Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein Rechtsbehelf erhoben werden.

§ 22a Zustellungen

(1) Dokumente gelten in Österreich am zweiten und im Ausland am fünften Werktag nach der Versendung durch den Allgemeinen Entschädigungsfonds als zugestellt.

(2) Zustellungen an Personen, deren Zustelladresse unbekannt ist, oder an eine oder mehrere Personen, die dem Antragskomitee nicht bekannt sind, können, wenn die Zustelladresse oder der Empfängerkreis nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, durch Hinterlegung beim Generalsekretär vorgenommen werden.

(3) Hinterlegungen sind unverzüglich auf der Homepage des Allgemeinen Entschädigungsfonds unter Wahrung der Anonymität der Leistungsberechtigten bekanntzumachen.

(4) Dokumente gelten einen Monat nach der Hinterlegung als zugestellt.

(5) Alle Dokumente, die bis 31. Dezember 2013 nicht zugestellt werden konnten, werden gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 hinterlegt.

§ 22b Fristen

Das Antragskomitee kann den Generalsekretär ermächtigen, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen angemessene Fristen zu setzen.

Teil 5 - Aktenverfahren und Durchführung der Beschlüsse

§ 23 Aktenverfahren

Das Antragskomitee legt eine interne Geschäftsverteilung fest, wonach für jeden Antrag ein Mitglied des Antragskomitees als Berichterstatter bestimmt wird. Der Berichterstatter hat die Aufgabe, dem Antragskomitee einen schriftlichen Entwurf zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Verfahrensleitende Anordnungen kann entweder der Berichterstatter selbst oder der mit dem Antrag betraute Sachbearbeiter des Allgemeinen Entschädigungsfonds treffen.

§ 24 Durchführung der Beschlüsse

Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse und Entscheidungen des Antragskomitees.

Teil 6 - Datenschutz

§ 25 Datenschutz

Personenbezogene Daten der Personen, die sich an den Fonds wenden, unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen und dürfen nur im Rahmen der Erbringung der Leistungen im Zuge der Vollziehung des EntschädigungsfondsG verwendet werden.

Teil 7 – Aufteilung der Fondsmittel

§ 26 Bericht über Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde

(1) Unmittelbar nach dem 1. Juli 2009 legt der Generalsekretär dem Antragskomitee einen Bericht über die Verluste und Schäden, über die bis zu diesem Tag vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, vor.

(2) Der Bericht enthält die Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, die Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren und die Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren.

(3) Nach Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichtes mit Beschluss des Antragskomitees ist der Generalsekretär ermächtigt, den Bericht dem Kuratorium zu übermitteln.